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BEK 2020 113

Beschwerde

Schwyz · 2020-07-24 · Deutsch SZ
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Beschwerde | SchKG-Beschwerde

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie als solche entgegenzunehmen ist, nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juli 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juli 2020 BEK 2020 113 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Vize-Bezirksgerichtspräsidenten der Höfe vom 26. Juni 2020, APD 2020 15);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga- be vom 14. April 2020 beim Bezirksgericht Höfe Beschwerde gegen das Be- treibungsamt Höfe einreichte, worin sie das Betreibungsamt Höfe als Betrüger bezeichnete;

- dass der Vize-Bezirksgerichtspräsident der Höfe der Beschwerdeführe- rin Frist bis zum 24. Juni 2020 zur Verbesserung der Beschwerde unter der Androhung ansetzte, dass bei Säumnis die Eingabe nicht als erfolgt gelte;

- dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 gemäss den unwider- sprochenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wiederum eine Eingabe mit ungebührlichem Inhalt nach Art. 132 Abs. 2 ZPO einreichte;

- dass der Vize-Bezirksgerichtspräsident der Höfe am 26. Juni 2020 ver- fügte, die Eingabe vom 15. April 2020 gelte nicht als erfolgt und das Verfahren werde abgeschrieben;

- dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe

16. Juli 2020) an das Bezirksgericht Höfe, welches sie an das Kantonsgericht sandte, u.a. erklärte, sie halte an allen Beschwerden, Schadensersatzforde- rungen, Rekursen und Aktenherausgaben fest und sie akzeptiere keine Kostenauferlegungen an sie;

- dass auf betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 18 SchKG gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 JG die Bestim- mungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen;

- dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laien- eingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass sich die Beschwerdeführerin in Ihrer Eingabe (Postaufgabe: 16. Ju- li 2020) mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz, dass sie ihre Beschwerde trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert habe, son- dern wiederum eine Eingabe mit ungebührlichem Inhalt eingereicht habe, nicht auseinandersetzt;

- dass auch die Eingabe ans Kantonsgericht einen ungebührlichen Inhalt aufweist, indem das Betreibungsamt unter anderem als Betrüger und „frechst- amt betreibungsamtwollerau“ bezeichnet wird, auf eine Nachfristansetzung indessen zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe

Kantonsgericht Schwyz 4 ans Kantonsgericht explizit darauf besteht, das Betreibungsamt so bezeichnen zu dürfen;

- dass auf die Beschwerde – soweit es sich um eine solche handelt – so- mit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Ver- fügung nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang darauf verzichtet werden kann, die Rechtzei- tigkeit der Beschwerde näher zu prüfen;

- dass das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 f. GebV SchKG);

- dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidialiter entschie- den werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie als solche entgegenzunehmen ist, nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juli 2020 sl